Tipp des Tages

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Rechtstipp: Arbeitsrecht: Befristung und Probezeit darf nicht gleichlang sein

In einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Probezeit kürzer sein als die vereinbarte Befristung. Ist die Probezeit so lang wie die Befristung an sich, so ist das unverhältnismäßig. Erhält ein Arbeitnehmer, der einen Vertrag für ein auf sechs Monate befristetes »Probearbeitsverhältnis« unterschrieben hat, in dem die Probezeit auch sechs Monate beträgt, nach rund zwei Monaten die Kündigung, so ist diese unwirksam. (Hier sollte nach Ablauf der Befristung das Arbeitsverhältnis unbefristet weiterlaufen.) Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz müsse bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine vereinbarte Probezeit »im Verhältnis zu der Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen«. Die Formulierung »im Verhältnis« bedeute, dass die Probezeit nur einen Teil der Befristung ausmachen dürfe. (Hier endete das Arbeitsverhältnis allerdings per ordentlicher Kündigung mit einer längeren 4-wöchigen Kündigungsfrist.) (BAG, 2 AZR 275/23) - vom 05.12.2024

Steuertipp: Steuerliche Behandlung von Ferienwohnungen bei Vermietung und Selbstnutzung

Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit dauerhaft dafür bereitgehalten, geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass eine Einkunftserzielungsabsicht besteht. Das gilt unabhängig davon, ob die Vermietung selbst organisiert oder über einen Vermittler erfolgt. Entscheidend ist, dass einer der vier im BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2004 genannten Fälle zutrifft: etwa wenn ein Vermittler mit der Vermietung beauftragt wurde und eine Selbstnutzung vertraglich ausgeschlossen ist, wenn sich die Ferienwohnung im eigenen Haus oder in unmittelbarer Nähe zur selbst genutzten Immobilie befindet, wenn der Eigentümer mehrere Ferienwohnungen besitzt und nur eine selbst nutzt, oder wenn die Vermietungsdauer der ortsüblichen entspricht. Wird die ausschließliche Vermietung vom Finanzamt anerkannt, können sämtliche mit der Ferienwohnung verbundenen Aufwendungen – wie Schuldzinsen, Reparaturen oder Abschreibungen – in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden, auch für Zeiten ohne Mieteinnahmen. Wird die Wohnung auch selbst genutzt, müssen die Werbungskosten anteilig aufgeteilt werden.