Rechtstipp: Wahlrecht - Ein "Nein" ist bei einem einzigen Kandidaten deutlich
Tritt zu einer Wahl (hier ging es um einen Beigeordneten einer Gemeinde) nur ein Kandidat an, musste auf den Wahlzetteln nur zwischen »Ja« und »Nein« entscheiden werde, und wurde vor der Wahl darauf hingewiesen, dass nur eines der zwei vorgedruckten Kästchen anzukreuzen sind, so sind zwei Stimmzettel nicht ungültig, auf denen »Nein« handschriftlich verfasst quer über den Stimmzetteln stand. Da hier nur ein Kandidat zur Wahl gestanden habe, sei die Interpretation des »Nein« klar gewesen. Die Wahl ist für ungültig zu erklären, weil die Stimmzettel zu Unrecht aussortiert wurden. (VwG Mainz, 3 K 569/24) - vom 14.10.2025
Steuertipp: An zwölf Tischen 25 Stunden lang pokern, ist nicht mehr rein privat
Gewinne aus Online-Pokerspielen können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommenssteuer unterliegen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem ein Mann online gepokert und Gewinne erzielt hat. Tut er das nachhaltig, nimmt er "am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil" und überschreitet er bei den Spielen "den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung", so kann das Pokern als Geschicklichkeitsspiel eine gewerbliche Tätigkeit sein. Es sei an normalen Pokerspielen in Form von Präsenzturnieren und in Casinos anzuknüpfen. Hat er an bis zu zwölf virtuellen Tischen parallel gespielt und bis zu 25 Stunden wöchentlich, so ist auch dann von einem Gewerbe auszugehen, wenn kein persönlicher Kontakt zu Mitspielern besteht. (BFH, X R 8/21) - vom 02.04.2025