Rechtstipp: Sozialversicherungs-Abgaben auf Mindestlohn sind zu zahlen, auch wenn kein Lohn fließt
Erhalten teilzeitbeschäftige als einzige Vergütung einen Firmenwagen, und zahlt der Arbeitgeber darauf Sozialabgaben, so muss er zusätzlich auch Sozialversicherungsbeiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn abführen - und das auch dann, wenn er den gar nicht zahlt. »Die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens allein erfüllt noch nicht den Mindestlohnanspruch«. Wenn der Arbeitnehmer dadurch insgesamt mehr als die vereinbarte Vergütung erhalte, sei dies im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzuwickeln Es führe jedoch nicht dazu, dass die Beitragsforderung durch die Rentenversicherung rechtswidrig wird. (BSG, B 12 BA 8/24 u. a.)
Steuertipp: Nur wer "wie eine Bank" auftritt, der zahlt auch Steuern
Erzielt ein Mann einen Gewinn aus umfassenden Devisentermingeschäften, so bleiben die steuerfrei, wenn es sich »lediglich um private Veräußerungsgeschäfte« gehandelt und zwischen »An- und Verkauf« mehr als ein Jahr gelegen hatte. Das Finanzamt darf nicht »Einkünfte aus Gewerbebetrieb« unterstellen, weil der Mann mit seiner Tätigkeit die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten habe. Es dürfe nur dann von einem gewerblichen Wertpapiergeschäft ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit »auch dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht«. Dazu gehört zum Beispiel ein Büro, die Organisation zur Durchführung von Geschäften oder die Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen. Weil der Mann hier aber weder als gewerbsmäßiger Wertpapierhändler noch »bankähnlich« oder »bankentypisch« aufgetreten ist, bleibt der Gewinn steuerfrei. (FG München, 11 K 2041/21) - vom 03.04.2025