Tipp des Tages

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Rechtstipp: Mietrecht - Ist Ratenzahlung vereinbart, ist eine Kündigung wegen Rückständen treuwidrig

Schließt ein Mieter am Telefon mündlich mit dem Hausverwalter eine Abmachung, die es ihm erlaubt, den angesammelten Rückstand bei den Betriebskostenvorauszahlung in Raten abzustottern, so darf der Vermieter ihm später nicht mit Blick auf diese Rückstände, die in Summe eine Monatsmiete erreichten, fristlos kündigen. Auch eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist nicht wirksam. Zwar lag ein Zahlungsverzug vor. Aber die telefonische Ratenzahlungsvereinbarung, die hier durch Zeugenaussagen nachgewiesen werden konnte, rettete das Mietverhältnis. (Hier bestätigte der Untermieter glaubhaft zentrale Punkte des Gesprächs, wie die explizite Zusage von 100 Euro-Raten - und die darauffolgende emotionale Erleichterung des Mieters.) (AmG Hamburg, 9 C 6/24) – vom 22.01.2025

Steuertipp: Zinsverzicht bei jahrelang unklarer Erbfolge?

Im entschiedenen Fall verstarb der Erblasser 2012 und hinterließ ein großes Vermögen sowie widersprüchliche Testamente. Erst 2018 wurde nach langem Streit über die Testierfähigkeit ein Erbschein ausgestellt; der Kläger erhielt die Hälfte des Nachlasses. Das Finanzamt rechnete ihm die aus Gewerbebetrieb, Vermietung, Verpachtung und Kapitalanlagen von 2012 bis 2017 erzielten Einkünfte anteilig zu und forderte rund 33.700 Euro Nachzahlungszinsen. Obwohl der Kläger argumentierte, er habe wegen der lang ungeklärten Erbfolge nicht früher wissen können, wem die Einkünfte rechtlich zuzurechnen waren, und sei daher nicht schuld an der verspäteten Steuerfestsetzung, wies der BFH den Antrag auf Zinserlass ab. Es liege keine sachliche Unbilligkeit vor, denn auch bei unsicherer Erbfolge sei es grundsätzlich zumutbar, Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder Vorauszahlungen zu leisten, um Zinsforderungen zu vermeiden. (BFH-Urteil vom 9.4.2025, X R 12/21)