Tipp des Tages

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Rechtstipp: Bummelt ein Student erheblich, so kann er kein Wohngeld beziehen

Ein 50jähriger Mann, der bereits seit 26 Jahren studiert, dabei mehrere Studiengänge angefangen und abgebrochen hat, und immer noch keine baldige Aussicht auf einen Abschluss hat, der kann kein Wohngeld erhalten. Der Mann betreibt das Studium nicht ernsthaft und zielgerichtet. Sein Antrag auf Wohngeld ist rechtsmissbräuchlich. Er unterlasse es, »mit einer ihm zumutbaren Aufnahme einer Arbeit oder Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit so viel zu verdienen, dass er die Miete selbst tragen kann«. Somit sei er »nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe von öffentlichen Sozialleistungen (...) ausgeschlossen." (VwG Mainz, 1 K 19/25) - vom 04.09.2025

Steuertipp: Gehen Gesundheitsmaßnahmen eher an die Arbeitskraft, kosten sie Steuern

Bietet ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten gesundheitsfördernde Maßnahmen an, so bleiben die bis zu einem Betrag in Höhe von 600 Euro im Jahr steuerfrei. Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein mehrwöchiges Gesundheitstraining zur Verfügung, das vorrangig auf die Stärkung der individuellen Gesundheitskompetenz abzielt und nicht spezifisch berufsbedingte Beeinträchtigungen betrifft, so liegt mangels »ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses" steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Deswegen sind die Leistungen der Gesundheitsmaßnahmen, die den Freibetrag von 600 Euro übersteigen, als Arbeitslohn steuerpflichtig. (FG Nürnberg, 4 K 438/24) - vom 09.05.2025