Tipp des Tages

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Steuertipp: Nachweis von Krankheitskosten mit E-Rezept

Krankheitskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen Ausgaben für Medikamente, ärztliche Behandlungen und andere medizinische Leistungen, die zwangsläufig und notwendig sind. Wer ein E-Rezept einlöst, muss den Kassenbeleg der Apotheke oder die Rechnung der Online-Apotheke aufbewahren, wobei bestimmte Informationen wie Name, Art der Leistung und Betrag enthalten sein müssen. Privatversicherte können auch den Kostenbeleg der Apotheke nutzen. Für das Jahr 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Rechtstipp: Auch "passive Altersteilzeiter" müssen die Inflationsausgleichsprämie erhalten

Arbeitgeber können Beschäftigte, die in der Passivphase ihrer Altersteilzeit nicht mehr arbeiten, nicht tarifvertraglich von der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen. Ist im Tarifvertrag geregelt, dass es für eine bestimmte Branche eine Inflationsausgleichsprämie (hier in Höhe von 3.000 €) gibt, so dürfen Beschäftigte, die sich zu einem bestimmten Stichtag in der Passivphase der Altersteilzeit im Vorruhestand befanden, nicht davon ausgenommen werden. Der Arbeitgeber ist auch dieser Gruppe von Arbeitnehmern gegenüber zur Zahlung der Prämie verpflichtet. Der Ausschluss eines Arbeitnehmers in der Passivphase der Altersteilzeit verstoße gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), wonach teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer - es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. (BAG, 9 AZR 71/24) – vom 12.11.2024