Steuertipp: Erbschaftsteuer - Bei einer Familienstiftung dürfen Urenkel angesetzt werden
Hat ein Ehepaar eine Familienstiftung gegründet, die das Ziel hat, die Familie über mehrere Generationen abzusichern (unter anderem auch die »weiteren Abkömmlinge«), so unterliegt die Stiftung in einem Abstand von jeweils 30 Jahren einer »Ersatzerbschaftsteuer«. Für die »weiteren Abkömmlinge« wird der »entferntest Berechtigte« als Grundlage für die Besteuerung genommen. Das Finanzamt darf für die »noch nicht geborenen Enkel« der Gründer Steuerklasse 1 und ein Freibetrag in Höhe von »nur« 200.000 Euro ansetzen. Das Ehepaar hatte die Stiftung mit einem Vermögen von 500.000 Euro ausgestattet. Unerheblich sei bei der Besteuerung, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird. Als »entferntest Berechtigte« seien mögliche Urenkel anzusehen. (BFH, II R 25/21) - vom 28.02.2024
Rechtstipp: Anwaltsrecht - Ein spontaner Kurzurlaub kann Termin nicht verschieben
Will ein Rechtsanwalt einen Verhandlungstermin wegen eines geplanten Urlaubs verschieben, so muss er darlegen (und gegebenenfalls glaubhaft machen), dass das Vorhaben bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass »die Wahrnehmung des Termins deshalb nicht zumutbar ist«. Der Entschluss zu »Kurzurlaub ins Blaue ohne Reiseziel« reicht dafür nicht. Liegt der Verhandlungstermin auf einem Aschermittwoch und behauptet der Anwalt, er sei »während der gesamten Karnevalszeit im Urlaub«, so reicht die Aussage nicht, dass er bereits »zu Weihnachten mit seiner Ehefrau geplant hatte, einen Kurzurlaub über die Karnevalstage zu machen«. Das Argument, das müsse »auch ohne Reiseziel anerkannt werden«, da es »Menschen gibt, die am Anfang des Urlaubs einfach losfahren« zog nicht. De Anwalt habe keine »erheblichen« Gründe dargelegt, die eine Terminsverlegung rechtfertigen würden. (BFH, III B 82/23) – vom 22.04.2024