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08.07.2025

Werbung mit Umweltaussagen: Strengere Vorgaben geplant

Wer mit Umweltaussagen wie "klimafreundlich" oder "biologisch abbaubar" wirbt, soll dabei künftig strengere Vorgaben beachten müssen. Außerdem sollen Verbraucher besser vor Manipulation geschützt werden, wenn sie online einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung abschließen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, mit dem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zwei EU-Richtlinien ins deutsche Recht umsetzen will.

Danach sollen allgemeine Umweltaussagen über ein Produkt nur noch zulässig sein, wenn sie auch belegt werden können. Trifft die Umweltaussage tatsächlich nur auf einen Teilaspekt des beworbenen Produkts zu, darf sie nicht auf das gesamte Produkt bezogen verwendet werden. Werbeaussagen über künftige Umweltleistungen muss künftig ein realistischer, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan beigefügt sein.

Besondere Anforderungen sollen für die Werbung mit Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen gelten. Die Bewerbung eines Produktes mit einer CO2-Kompensationaussage wie "klimafreundlich" soll unzulässig sein, wenn die "Klimaneutralität" des Produkts durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wird.

Nachhaltigkeitssiegel, die ökologische oder soziale Merkmale eines Produktes, eines Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit hervorheben oder fördern, sollen von staatlicher Stelle festgesetzt sein oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Das Zertifizierungssystem soll eine Überprüfung durch Dritte vorsehen. Reine Selbstzertifizierungen sollen nicht mehr möglich sein.

Produkte, die so gestaltet wurden, dass sie nur begrenzt haltbar sind, dürfen nicht mehr beworben werden, wenn ein Unternehmer von der bewussten Begrenzung der Haltbarkeit weiß. Dieses Werbeverbot soll beispielsweise für Verkäufer von Elektrogeräten gelten, die wissen, dass der Hersteller der Elektrogeräte absichtlich Bauteile von schlechter Qualität eingebaut hat, damit Verbraucher das Elektrogerät häufiger ersetzen müssen.

Drei manipulative Online-Designmuster, so genannte Dark Patterns, die Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen beeinflussen oder behindern, sollen verboten werden: Bei mehreren Auswahlmöglichkeiten soll keine bestimmte Auswahlmöglichkeit hervorgehoben werden dürfen. Es soll künftig beispielsweise nicht mehr zulässig sein, nur den "Zustimmen-Button" grafisch hervorzuheben. Auch sollen Verbraucher nicht mehr wiederholt zu einer Auswahl aufgefordert werden dürfen, wenn sei bereits eine Auswahl getroffen haben. Das Verfahren zur Anmeldung und zur Beendigung eines Dienstes muss künftig vergleichbar ausgestaltet sein: Einen Dienst zu kündigen soll nicht mehr schwieriger sein als die Anmeldung zu diesem.

Den Entwurf hat das BMJV jetzt an die Länder und Verbände verschickt und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Interessierten Kreise können bis zum 25.07.2025 Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, PM vom 07.07.2025