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08.07.2025

Trotz Klicks: Kein Vertrag über Zahnbehandlung

Eine Frau sucht eine Zahnklinik auf, die ihr in der Folge einen Behandlungsplan per E-Mail übersendet. Diese leitet die Frau an eine befreundete Zahnärztin in Brasilien weiter, um deren Rat einzuholen. Am nächsten Tag bestätigt die Klinik das Zustandekommen des Behandlungsvertrags und stellt der Frau einen Tag später 1.790 Euro in Rechnung. Die Frau teilt der Klinik unverzüglich mit, keine Behandlung zu wollen. Muss sie dennoch zahlen?

Das Amtsgericht (AG) München sagt nein. Zwar habe die brasilianische Ärztin auf einen in der E-Mail enthaltenen Link geklickt, was laut Klinik die Bestellung ausgelöst habe. Jedoch sei damit kein Vertrag mit der Patientin in Deutschland zustande gekommen. Es fehle an der Vollmacht.

Vorgeworfen werden könne der Patientin zwar, dass sie eine E-Mail mit einem Link zu einer Bestellung an jemanden weitergeleitet hat, der die deutsche Sprache nicht versteht. Doch aus der E-Mail mit der Überschrift "Hier ist dein Behandlungsplan" sei selbst noch nicht ersichtlich gewesen, dass man durch die Betätigung des Links auf eine Webseite gelangt, auf der eine kostenpflichtige Behandlung beauftragt werden kann. In der Weiterleitung sei daher auch für einen objektiven Empfänger keine Vollmachtserteilung erkennbar, so das AG München.

Auch habe die brasilianische Ärztin hinsichtlich der Bestellung ohne Willen gehandelt, für ihre Freundin in Deutschland eine rechtlich bindende Erklärung abgeben zu wollen: Sie habe sich nur Informationen über die Behandlung verschaffen wollen.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Weiterleitung der E-Mail eine Vollmachtserteilung darstellt, habe die Klinik keinen Anspruch gegen die Patientin auf Zahlung. Denn diese habe den Vertrag wirksam angefochten, indem sie etwa zwei Stunden nach Erhalt der Bestätigungs-E-Mail zum Ausdruck gebracht habe, dass sie den Vertrag nicht wolle. Als Vertretene wäre ihr die Anfechtung aufgrund eines Inhaltsirrtums möglich gewesen.

Amtsgericht München, Urteil vom 23.10.2024, 231 C 18392/24, rechtskräftig