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08.07.2025

(Kein) Schluss mit Gendersprache in Verwaltung und Bildung: Anträge Hamburgischer Volksinitiative erfolglos

Die Volksinitiative "Schluss mit Gendersprache in Verwaltung und Bildung" ist mit all ihren Anträgen vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht (VerfG) gescheitert.

Im Februar 2023 zeigten die Initiatoren dem Hamburgischen Senat die Durchführung der Volksinitiative an. Im Juli 2023 reichten sie eine Liste mit den von ihnen gesammelten Unterschriften ein. Der Senat stellte fest, dass die Volksinitiative zustande gekommen sei, und teilte dies der Bürgerschaft mit. Im November 2023 schlug die Volksinitiative der Bürgerschaft vor, die regulär viermonatige Frist für die Befassung für drei Monate zu hemmen. Dem stimmte die Bürgerschaft zu. Eine weitere vorgeschlagene Fristverlängerung lehnte die Bürgerschaft Ende Februar 2024 ab. Im April 2024 beantragte die Volksinitiative die Durchführung des Volksbegehrens. Dieses wurde im Zeitraum vom 18.07. bis zum 28.08.2024 durchgeführt.

Bereits im Juli 2024 wies das Hamburgische VerfG einen Eilantrag der Volksinitiative als offensichtlich unzulässig zurück, der darauf gerichtet war, das Volksbegehren auf einen späteren Zeitpunkt nach den Hamburger Sommerferien zu verschieben (HVerfG 3/24). Am 08.10.2024 stellte der Senat fest, dass das Volksbegehren nicht zustande gekommen sei, weil die erforderliche Zahl an Unterschriften nicht erreicht worden sei.

Mit ihrem gegen den Senat und die Bürgerschaft gerichteten Verfahren in der Sache HVerfG 4/24 beanstandete die Volksinitiative die Umsetzung des Volksabstimmungsgesetzes: Die Kombination aus Ferientermin und der fehlenden Möglichkeit der Online-Abstimmung habe dazu geführt, dass ohne Verschiebung der Eintragungsfristen in die Rechte der Volksinitiative eingegriffen worden sei. Mit dem weiteren allein gegen den Senat gerichteten Verfahren in der Sache HVerfG 4/25 wandten sich die Volksinitiative und mehrere Vertrauenspersonen der Initiative gegen die Feststellung des Senats, dass das Volksbegehren nicht zustande gekommen sei.

Das VerfG hielt die Anträge im Verfahren HVerfG 4/24 schon für nicht statthaft, da die Initiatoren der Volksinitiative nicht antragsbefugt seien. Der entsprechenden Norm im Volksabstimmungsgesetz sei eine Zuständigkeit des VerfG, über "die Durchführung des Volksbegehrens" zu entscheiden, nicht zu entnehmen. Auch könne diese nicht in verfassungskonformer Weise dahingehend ausgelegt werden, dass das VerfG wegen der Modalitäten der Durchführung des Volksbegehrens schon vorweg angerufen werden könne.

Die Zulässigkeit der Anträge ergebe sich auch nicht unmittelbar aus der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Möglichkeiten, Entscheidungen von Senat und Bürgerschaft im Zusammenhang mit der Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid durch das VerfG überprüfen zu lassen, seien im Volksabstimmungsgesetz vollständig und abschließend geregelt. Im Organstreitverfahren seien die Anträge der Volksinitiative gleichfalls nicht zulässig. Auch insofern fehle der Volksinitiative die Antragsbefugnis. Eine Verletzung eigener, durch die Verfassung geschützter Organrechten hätten die Initiatoren nicht geltend gemacht. Insbesondere könnten sie nicht anführen, durch die Ablehnung der zweiten vorgeschlagenen Fristverlängerung in eigenen Rechten verletzt worden zu sein, da das Volksabstimmungsgesetz lediglich ein Vorschlagsrecht vorsehe, dem die Bürgerschaft folgen könne, aber nicht müsse. Aus dem Verfassungsrecht ergebe sich keine Verpflichtung, in einer bestimmten Weise über einen Fristverlängerungsantrag zu entscheiden.

In dem Verfahren HVerfG 4/25 fehle den Vertrauenspersonen der Volksinitiative bereits die Antragsbefugnis, soweit die Anträge im eigenen Namen und nicht als Vertreter des Volksbegehrens gestellt worden seien. Auch sehe das Volksabstimmungsgesetz für einzelne Stimmberechtigte keine Verfahrens- und Ergebniskontrolle von Volksbegehren vor. Ebenso wenig könnten die Vertrauenspersonen eine eigene Antragsbefugnis unmittelbar aus der Verfassung herleiten. Die Verfassung kenne kein "Jedermann-Recht" im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche Überprüfung von Volksbegehren. Ebenso wenig eröffne das von den Vertrauenspersonen bemühte "Verfassungsrecht auf direkte Demokratie gemäß Art. 50 HmbVerf" den Zugang zum VerfG für alle Bürger im Zusammenhang mit der Durchführung von Volksbegehren.

Schließlich seien die Vertrauenspersonen auch nicht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde antragsbefugt. Denn die Hamburgische Verfassung sehe, anders als andere Landesverfassungen, keine Verfassungsbeschwerde vor.

Der Antrag der Volksinitiative, dass das Volksbegehren "Schluss mit Gendersprache in Verwaltung und Bildung" zustande gekommen sei, sei unbegründet. Das erforderliche Quorum von 65.835 Unterstützern – einem 20stel der Wahlberechtigten – sei nicht erreicht worden.

Die weiteren Anträge der Volksinitiative seien unzulässig, da die Volksinitiative hiermit erreichen wolle, dass das Gericht den Senat verpflichte, das Volksbegehren unter Beachtung verschiedener Maßgaben durch- beziehungsweise fortzuführen. Das Volksabstimmungsgesetz ermögliche keine solche Antragstellung. Die Zulässigkeit der weiteren Anträge ergebe sich auch nicht unmittelbar aus der Hamburgischen Verfassung. Für ein Organstreitverfahren fehle der Volksinitiative – wie auch in dem Parallelverfahren HVerfG 4/24 – die entsprechende Antragsbefugnis.

Verfassungsgericht Hamburg, Urteile vom 04.07.2025, HVerfG 4/24 und HVerfG 4/25