21.05.2025
Exchange Traded Funds (ETFs) sind Investmentfonds, die einen bestimmten Marktindex in seiner Wertentwicklung abbilden. Das kann zum Beispiel ein Aktienindex wie der DAX sein. Es kann auf bestimmte Branchen (zum Beispiel Energie) oder Regionen (zum Beispiel Indien) gesetzt werden. Die Besteuerung ist unkompliziert. Die Lohnsteuerhilfe Bayern informiert.
Sehr beliebt sei der MSCI World ETF, der den MSCI World Index abbildet, der rund 1.600 Unternehmen aus 23 Industrieländern enthält. Neben Aktien-ETFs gebe es auch Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs. Letztere folgten zum Beispiel dem Goldpreis. Die Gebühren seien gering, da sich kein Fondsmanager aktiv um die Wertpapiere kümmere, so die Lohnsteuerhilfe.
Die Handhabung sei einfach. Für die Geldanlage in einen ETF werde lediglich ein Wertpapierdepot bei einer Bank benötigt. Mittlerweile böten Finanzinstitute auch Sparpläne an. Damit würden zum Beispiel monatlich 50 Euro in einen ETF angelegt. Die Beteiligung laufe so lange, wie man möchte. ETFs seien an keine Laufzeit gebunden, könnten also jederzeit verkauft werden, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Allerdings sei der aktuelle Wert vom Marktkurs abhängig und könne sich nicht nur nach oben, sondern auch nach unten entwickeln. Solche Kursschwankungen könnten durch eine breite Streuung ausgeglichen werden.
Durch die Investmentsteuerreform im Jahr 2018 sei die Besteuerung von ETFs einfach und überschaubar geworden. Zudem würden inländische und ausländische ETFs jetzt gleichbehandelt. Werden ausschüttende und thesaurierende Fonds während der Haltezeit noch unterschiedlich besteuert, würden sie nach dem Verkauf steuerlich gleichgestellt. Die Besteuerung übernehmen laut Lohnsteuerhilfe die depotführenden Banken, sofern sie in Deutschland ansässig sind. Sie führten die Vorabpauschale und Abgeltungsteuer selbstständig an das Finanzamt ab. In diesem Fall müssten Steuerpflichtige nichts weiter unternehmen. Die bereits versteuerten Kapitalerträge müssten nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.
Steigt der Wert eines ETFs, würden beim Verkauf Steuern fällig. Der Gewinn werde mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent versteuert, wobei die Ordergebühren abgezogen werden. Hinzu komme der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer, der auf Kapitalerträge weiterhin unbeschränkt erhoben wird. Gegebenenfalls schlage noch die Kirchensteuer mit acht oder neun Prozent der Abgeltungssteuer je nach Bundesland zu Buche. Die Steuern betrügen somit je nach Konfession 26,38 bis 28 Prozent. Ausschüttende Fonds, die Gewinne sofort auszahlen, würden bei der Auszahlung identisch besteuert. In welchen Abständen die Erträge ausgeschüttet werden, viertel-, halb- oder jährlich, hängt nach Angaben der Lohnsteuerhilfe vom jeweiligen ETF ab.
Jedoch kämen die Kapitalertragssteuern in vielen Fällen erst gar nicht zum Tragen. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr lasse Kapitalgewinne bis zu dieser Höhe steuerfrei. Bei Ehepaaren seien es 2.000 Euro. Für jedes Kind, in dessen Namen ein eigenes Depot geführt wird, könnten ebenfalls 1.000 Euro genutzt werden. Die automatische Besteuerung könne aber nur verhindert werden, wenn bei der depotführenden Bank ein Freistellungsauftrag in der richtigen Höhe eingerichtet wurde, so die Lohnsteuerhilfe. Dies könne bei der Bank meist online und mit wenigen Klicks erledigt werden. Dadurch trete die Besteuerung nur in Kraft, wenn die Gewinne den Freibetrag überschreiten.
Aktien-ETFs werden laut Lohnsteuerhilfe nur teilweise besteuert. Je nach Art des Fonds werde ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns nicht besteuert. Bei ETFs mit einem Aktienanteil von mehr als 51 Prozent blieben 30 Prozent des Gewinns steuerfrei. Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent werde 15 Prozent des Gewinns nicht besteuert. Bei Immobilienfonds mit mehr als der Hälfte Immobilien seien 60 Prozent des Gewinns steuerfrei, bei Auslandsimmobilien-Fonds sogar 80 Prozent. Ist der Aktien- oder Immobilienanteil geringer, gebe es keine Gewinnfreistellung. Für Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs gebe es keine Teilfreistellung.
Bei thesaurierenden Fonds werde der Gewinn einbehalten und direkt wieder angelegt. Damit die Besteuerung nicht ewig in die Zukunft verschoben wird, würden alljährlich Vorabsteuern erhoben. Der Einfachheit halber berücksichtige die Vorabpauschale nicht die tatsächliche Wertentwicklung, sondern sei eine Pauschale. Diese werde alljährlich im Januar fällig und über das Verrechnungskonto bei der Bank automatisch abgebucht, also bequem für Anleger. Auch hier gelte das Prinzip mit dem Freistellungsauftrag, weiß die Lohnsteuerhilfe.
Wird der Fonds eines Tages, unter Umständen nach jahrzehntelanger Haltedauer, verkauft, sei ein Teil der Wertsteigerung bereits versteuert worden. Zum Verkaufszeitpunkt würden von der Abgeltungssteuer die entrichteten Vorabpauschalen abgezogen und nur die Differenz besteuert. Somit seien ausschüttende und thesaurierende ETFs am Ende steuerlich gleichgestellt. Eine Doppelbesteuerung finde nicht statt.
In drei Fällen sollten Steuerzahler laut der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. selbst aktiv werden und eine freiwillige Steuererklärung nutzen, um Geld zurückzubekommen. Für die Einträge in der Steuererklärung würden die Jahressteuerbescheinigungen der Banken benötigt, die alle Daten wie Verkaufsgewinne, ausgeschüttete Kapitalerträge, Abgeltungssteuer und Vorabpauschalen enthalten.
Erstens, wenn der Freistellungsauftrag für den Sparerpauschbetrag ungünstig zwischen den Banken aufgeteilt wurde, sodass versehentlich Kapitalertragssteuern abgeführt wurden, obwohl alle Erträge in Summe unter dem Freibetrag verblieben sind. Die zu viel entrichteten Steuern könnten über die Anlage KAP in der Steuererklärung zurückgeholt werden.
Zweitens, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. In diesem Fall sei der persönliche Steuersatz günstiger als die Abgeltungssteuer. Werden alle Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben, könne im Rahmen dieser eine Günstigerprüfung in der Anlage KAP beantragt werden. Infolgedessen werde der Steuersatz reduziert und die Differenz zurückgezahlt.
Drittens könnten mit der Steuererklärung realisierte Kapitalgewinne und -verluste eines Jahres zwischen verschiedenen Banken verrechnet werden. Dafür müsse eine Verlustbescheinigung bei der Bank eingeholt werden. Das lohnt sich laut Lohnsteuerhilfe nur, wenn die Gewinne in ihrer Höhe über dem Freibetrag liegen und überhaupt erst besteuert werden.
Eine Steuererklärung werde indes zur Pflicht, wenn die Bank, bei der angelegt wird, ihren Standort im Ausland hat. Nur inländische Banken nähmen den Steuerabzug für den Anleger vor. Ansonsten müsse sich der Steuerpflichtige selbst um die korrekte Versteuerung der ausländischen Kapitalerträge kümmern.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 20.05.2025