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21.05.2025

Widerrufsbelehrung: Fehlen der Telefonnummer des Verkäufers schadet nicht

Verlängert sich die dem Verbraucher gesetzlich eingeräumte 14-tägige Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge, wenn der Verkäufer in seiner Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer nicht angibt? Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagt Nein – zumindest, wenn es sich um einen Kauf von hoher wirtschaftlicher Bedeutung handelt (hier: eines Elektroautos). Denn dann bestehe trotz der fehlenden Nummer keine Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird.

Ein Mann hatte über den Onlineshop der Beklagten ein Elektrofahrzeug für rund 62.000 Euro erworben. Nachdem das Kfz geliefert worden war, widerrief er den Kaufvertrag – allerdings erst rund acht Monate nach der Auslieferung des Fahrzeugs. Das war zu spät, entschied das OLG Oldenburg.

Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, im Normalfall beginnend ab Erhalt der Ware. Wird der Verbraucher jedoch nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage.

Im vorliegenden Fall hatte die Autohändlerin in ihrer selbst formulierten Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben. Diese war jedoch auf ihrer Internetseite zu finden.

Das OLG entschied, dass die Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer den gesetzlichen Anforderungen genügt und sich die Widerrufsfrist daher nicht verlängert. Die Nichtangabe der Telefonnummer begründe bei einem Autokauf, der von hoher wirtschaftlicher Bedeutung sei, nicht die Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werde. Ein typischer Kunde würde allein aus Beweiszwecken bei den hohen Summen eines Elektroautokaufs den Widerruf vernünftigerweise auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel per E-Mail) übermitteln.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 07.11.2024, 14 U 95/24