02.04.2025
Eine Frau erhält nach Stolpern über einen Gabelstapler im Baumarkt keinen Schadensersatz. Das entschied das Landgericht (LG) Lübeck und bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Lübeck.
Eine Frau stolperte in einem Baumarkt über einen im Gang abgestellten Gabelstapler und verletzte sich. Von dem Baumarktbetreiber verlangte sie Schadensersatz – der Gabelstapler habe eine Stolpergefahr dargestellt, weil die Zinken nicht vollständig auf den Boden abgesenkt gewesen seien. Der Baumarktbetreiber sah dies anders: Gabelstapler und Zinken seien gut sichtbar gewesen. Das AG gab ihm recht und wies die Klage der Frau ab.
Das LG Lübeck hat Schadensersatzansprüche der Frau ebenfalls verneint. Es prüfte im Einzelnen, wie ein Gabelstapler möglichst gefahrlos abgestellt sein muss: Die Gabel müsse gut sichtbar sein und möglichst nach unten auf den Boden gefahren werden. Auf voller Länge Bodenkontakt aufweisen müsse sie aber nicht.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 02.05.2024, 14 S 68/23, rechtskräftig