24.01.2025
Dem früheren Präsidenten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Arne Schönbohm steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbings oder einer sonstigen Verletzung der Fürsorgepflicht durch seinen Dienstherrn, das Bundesinnenministerium (BMI), zu. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit eine Schadensersatzklage Schönbohms gegen das BMI abgewiesen.
Hintergrund der Klage war die ZDF-Sendung "Magazin Royale" vom 07.10.2022, in der Jan Böhmermann Kritik an Schönbohm übte und den Eindruck erweckte, der damalige BSI-Chef habe Verbindungen zu russischen Geheimdienstkreisen. Die Sendung löste ein erhebliches mediales Echo aus. Das BMI reagierte, indem es Schönbohm vorläufig die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagte und ihn schließlich versetzte.
Schönbohm hat wegen dieser Vorgehensweise das BMI als seinen Dienstherrn auf Schadensersatz (in Höhe von zunächst 5.000 Euro) verklagt. Er meint, das Ministerium habe die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt, um zielgerichtet seine Absetzung als Präsident des BSI zu betreiben. Das Verhalten sei angesichts der gesamten Umstände als Mobbing zu bewerten.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt: Zwar spreche vieles dafür, dass das BMI seiner Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, indem es sich nicht stärker schützend vor Schönbohm gestellt hat. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass gerade daraus eine für den geltend gemachten Anspruch erforderliche schwerwiegende Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte resultierte; das sei vielmehr Folge der ZDF-Sendung.
Dafür, dass das beanstandete Verhalten den Tatbestand des Mobbings erfüllt, sah das VG keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter Mobbing sei ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren zu verstehen. Ob das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtmäßig war, müsse insoweit nicht entschieden werden. Es sei jedenfalls nicht fernliegend gewesen, in der damaligen Situation mit dieser Personalmaßnahme auf die öffentliche Debatte zu reagieren, meint das VG. Dass das Verbot gezielt eingesetzt worden wäre, um Schönbohm dauerhaft von seiner Position als BSI-Präsident zu entbinden, sei nicht erkennbar. Dagegen spreche, dass Beamte ohnehin jederzeit aus dienstlichen Gründen versetzbar sind. Die Versetzung Schönbohms spreche ebenfalls nicht für ein systematisches Anfeinden, insbesondere, weil seine neue Stelle genauso gut besoldet werde wie die alte.
Gegen das Urteil kann Schönbohm die Zulassung der Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2025, 15 K 4797/23, nicht rechtskräftig