24.01.2025
Gegen einen Ausländer, der in Deutschland eine Straftat begangen hat, darf aus generalpräventiven Gründen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt werden, das vier Jahre währt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg entschieden.
Ein Iraker war Ende 2015 nach Deutschland eingereist, wo er asylrechtlich anerkannt wurde und eine Aufenthaltserlaubnis bekam. Doch dann beteiligte er sich an einer Gruppenvergewaltigung und wurde zu mehreren Jahren Haft verurteilt. Er verlor in der Folge seinen asylrechtlichen Schutzstatus. Zudem wurde er ausgewiesen und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt.
Letztlich klagte der Iraker nur noch gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das die Ausländerbehörde zuletzt auf vier Jahre festgelegt hatte. Erfolg hatte er damit keinen: Das VG bestätigte die Dauer des Verbots als ermessensfehlerfrei. Da es allein aus generalpräventiven Gründen ergangen sei, habe es höchstens fünf Jahre betragen dürfen. Dass die Ausländerbehörde diese Frist zunächst voll ausgeschöpft hatte, weil nur so die bezweckte Abschreckung anderer Ausländer zu erreichen sei, ließ das VG unbeanstandet. Denn: Der Generalprävention komme bei Vergewaltigungen grundsätzlich ein erhebliches Gewicht zu.
Dass die Behörde sodann ein Jahr abgezogen habe, weil der Täter eine deutsche Lebensgefährtin und Tochter hat, hielt das VG ebenfalls für ermessensfehlerfrei. Weder Kindeswohl und Elternrecht noch das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens führten zwangsläufig zu einem Vorrang vor dem öffentlichen Interesse, verhaltenslenkend auf andere Ausländer einzuwirken. Hier komme hinzu, dass der Iraker die Beziehung zu seiner jetzigen Lebensgefährtin erst eingegangen sei, als er bereits von seiner Ausweisung gewusst habe. Auch das Kind sei erst danach gezeugt worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Iraker kann die Zulassung der Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 14.01.2025, 8k83524, nicht rechtskräftig