17.07.2026
Auch wenn der Arbeitgeber in Widerspruch zu einem Doppelbesteuerungsabkommen oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes alter Fassung (EStG a.F.) nicht zu. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.
Die bisherigen Grundsätze zur analogen Anwendung des § 50d Absatz 1 Satz 2 EStG a.F. in den vorgenannten Fällen seien aber aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter anzuwenden, sofern entsprechende Erstattungsansprüche vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieser Entscheidung beim Finanzamt geltend gemacht wurden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.04.2026, VI R 12/24