17.10.2025
Ein Flugzeug wird von einem Blitz getroffen; infolge obligatorischer Sicherheitsüberprüfungen kann es erst verspätet wieder eingesetzt werden. Ein Reisender kommt deswegen deutlich verspätet am Zielort an. Eine Ausgleichszahlung steht ihm möglichweise dennoch nicht zu, wie ein vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gelandeter Fall zeigt.
Ein Flugzeug der Austrian Airlines wollte gerade in Rumänien landen, als es von einem Blitz getroffen wurde. Es folgten obligatorische Sicherheitsinspektionen, deretwegen das Flugzeug den folgenden Flug nach Wien nicht wie geplant durchführen konnte. Ein Passagier, der diesen Flug antreten sollte, kam mit einem Ersatzflug über sieben Stunden verspätet in Wien an. Er trat die durch diese Verspätung entstandene potenzielle Forderung an AirHelp ab. Das Unternehmen verlangte eine Ausgleichszahlung von 400 Euro von Austrian Airlines. Die Fluggesellschaft beruft sich auf den Blitzeinschlag als außergewöhnlichen Umstand.
Der EuGH stimmt mit ihr darin überein: Der Unionsgesetzgeber habe in den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" die mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen einbezogen, darunter die Gefahr eines Blitzeinschlags. Ein Blitzeinschlag, nach dem das Flugzeug obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen werden muss, sei nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden. Er sei daher nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar.
Diese Schlussfolgerung ermögliche es, das Ziel der Sicherheit der Fluggäste zu gewährleisten, so der EuGH. Sie verhindere, dass für Airlines Anreize geschaffen werden, die erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen und der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einzuräumen als dem Sicherheitsziel.
Um sich von der Verpflichtung zu befreien, den betroffenen Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu leisten, müsse das Luftfahrtunternehmen ferner nachweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Eintritt des außergewöhnlichen Umstands und seine Folgen, etwa eine große Verspätung, zu vermeiden. Das müsse das vorlegende Gericht nun für den vorliegenden Fall beurteilen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16.10.2025, C-399/24