02.09.2025
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2025 bekanntgegeben.
Nach Angaben des Ministeriums wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 S. 1 Einkommensteuer Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter "www.elster.de " zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung sei ein Zertifikat notwendig. Dieses werde nach Registrierung unter "www.elster.de " ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann laut BMF bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen seien notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, seien bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
In der Anlage LuF könnten die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.
Körperschaften übermitteln laut BMF auf der Anlage EÜR (gegebenenfalls neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zu Zeile 75. Die weitere Ermittlung der Einkünfte werde auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung vorgenommen.
Auf Antrag könne das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung für 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. § 150 Absatz 8 AO finde hierbei entsprechend Anwendung, so das BMF. Für die Einnahmenüberschussrechnung seien in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden (§ 60 Absatz 4 S. 2 und 3 EStDV).
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 29.08.2025, IV C 6 - S 2142/00023/010/001